winyourhome.de - Neues von der Hausverlosung / Hausquiz

Es gibt neues von der ersten deutschen Hausverlosung winyourhome.de zu berichten.

Zunächst sind auch wir beeindruckt von der großen Aufmerksamkeit die diese Aktion bekommt. Auf unseren ersten Artikel haben sich einige Nachahmer (bzw. Trittbrettfahrer) bei uns gemeldet die versuchen einen Teil der Aufmerksamkeit zu sich umzuleiten. Darunter ein Anbieter von Ferienreisen - wer eine Reise bucht kann ein Haus gewinnen. Und ein Verkäufer von Socken - wenn genug Socken gekauft werden, können die Käufer auch ein Haus gewinnen. Was soll man davon halten? Vor allem eines: Herr Stiny hat ja (auf seiner Webseite) prophezeit, dass die Nachahmer sich kannibalisieren werden und deswegen weitere Aktionen dieser Art nicht mehr genug Kunden gewinnen werden. Das beginnt wohl bereits.

Wie geht die Geschichte nun weiter? Die zuständige Regierung von Mittelfranken hat Herrn Stiny ja aufgefordert das Quiz am Donnerstag den 29.1. zu beenden. Kurz nach dieser Untersagungsverfügung veröffentlicht die Anwältin von Herrn Stiny eine Stellungsnahme dazu. Darin wird betont, dass man weiterhin der Meinung sei, dass es sich bei dem Spiel nicht um ein Glückspiel sondern um ein Geschicklichkeitsspiel handelt. Weiter kritisiert man die zuständige Regierung dafür monatelang auf Anfragen nur träge reagiert zu haben und jetzt plötzlich ein Verbot auszusprechen. Und das ohne Gesprächsbereitschaft erkennen zu lassen, die auf Stiny’s Seite vorhanden wäre.

Wir verstehen die aktuelle Situation so, dass es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung hinauslaufen wird. Denn Stiny ist wohl nicht bereit sein Spiel abzubrechen.

Weitere Presseberichte findet man hier:

Vor allem der letzt genannte Link ist recht interessant. Der Autor (ein Rechtsanwalt) kommt zu dem Schluss, dass  das Angebot von winyourhome.de mit “1,5 Beinen in der Strafbarkeit” steht. Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich auch Teilnehmer strafbar machen würden und keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge hätten. Schließlich wird auf das Tranzparenzgebot bei Gewinnspielen hingewiesen und in Frage gestellt ob winyourhome.de dieses erfüllt. So sei es unklar ob das Haus auch verlost wird, falls nicht alle Lose verkauft werden.

Dazu haben natürlich auch wir eine Meinung. Wir kennen uns ziemlich gut mit Quiz-Spielen aus und fragen uns auch, wie denn gewährleistet wird, dass bei den 4 Quiz-Runden am Ende genau 100 Teilnehmer übrig bleiben …? Vor allem steht auf der Homepage, dass die Spieler zunächst 60 Sekunden und später 30 Sekunden Zeit pro Quizfrage haben. Und wer schon online Quiz gespielt hat weiß, dass man in 30 Sekunden viele Antworten bei Google recherchieren kann.

Aufgrund der heiklen Rechtslage weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir für diesen Artikel keine Haftung übernehmen.

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13 Antworten an “winyourhome.de - Neues von der Hausverlosung / Hausquiz”

  1. Quiz-News.de - Alle Quiz Infos » Blog Archive » winyourhome.de - Quiz spielen und Haus gewinnen - Hausverlosung Says:

    […] Termine « Quiz für bessere Computer-Kenntnisse winyourhome.de - Neues von der Hausverlosung / Hausquiz […]

  2. Beichel Christa Says:

    Hallo meine Lieben,
    ich finde es eine Frechheit dass das Spiel gesperrt wurde.
    Es gibt ja auch Lotto und da sagt niemand etwas.

    Was ich allerdings schade finde ist das wir Mitspieler bereits einbezahlt haben und jetzt gar nicht mehr zum Spiel kommen.
    Wie soll das denn gehen, ich habe zum Beispiel meine 19 Euro bezahlt, habe den Bankbeleg, die Losnummer und kann sie leider nicht eintragen.
    Wann ist das denn möglich?

    Mit freundlichen Grüßen
    Beichel Christa

  3. Carsten Sommer Says:

    Hallöchen auch,

    das ist wieder einmal typisch die deutsche Bürokratie. Es gibt so viele wichtigere Dinge um die sich die Ämter und Gerichte kümmern sollten.
    LG

  4. manfred s Says:

    Was ist denn mit “Wer wird Millionär”?
    Die deutschen Bürokraten leiden an Kontrollwut, was auch nahe liegt bei dem
    Beruf. Es empfiehlt sich eine Psychotherapie.

  5. Quiz-News.de - Alle Quiz Infos » Blog Archive » Neues zu winyourhome.de Says:

    […] gibt Neuigkeiten im Fall winyourhome. Der letzte Stand der Dinge (nachzulesen unter http://www.quiz-news.de/ … /winyourhomede-neues-von-der-hausverlosung-hausquiz/) war ja, dass die zuständige Bezirksregierung Mittelfranken Herrn Stiny per […]

  6. E. Hefele Says:

    Das ist man ja schon gewöhnt,
    unsere Politiker stehen ständig mit erhobenen Finger vor uns , das darfst du nicht tun, wir sind in deren Augen unmündige Wesen. Es ist zum Kotzen.
    Was wir tun dürfen und müssen, ist unser gut verdientes Geld wieder an den Staat abzutreten.
    Aber beim Lotto, Toto u.s.w. kassiert der Staat ganz ordendlich, ist das nicht auch ein Glücksspiel.
    Glücksspiele machen süchtig, zumindest bei Steuerneinnahmen, da hat der Staat keine Skrupel.
    Ich gehe nicht mehr zur Wahl, wenn doch wähle ich eine kleine Splitterpartei.
    Auch ich habe mich an demSpiel beteiligt, ständig gewartet bis ich das nächste Mail bekomme, aber damit ist es wohl vorbei.

  7. Michi Says:

    Ich habe am 23.01.09 die 19 Euro überwiesen.
    Leider hab ich bis Dato keine Antwort geschweige eine Teilnahmeberechtigung von Herrn Stiny’s erhalten.
    Was soll ich nun machen,wer kann mir helfen?
    MFG.

  8. Dieter Says:

    AUSZUG DES INNENMINISTERIUMS:

    Hausverlosungen im Internet

    Gegenwärtig mehren sich die Anfragen zur Frage, ob Hausverlosungen im Internet rechtlich zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen sie ggf. genehmigt werden können.

    Typischerweise sind Hausverlosungen als Glücksspiele (Definition siehe § 3 Abs. 1 GlüStV) und zwar in der Form einer Ausspielung (§ 3 Ab. 3 GlüStV und § 287 Abs. 1 StGB) anzuse-hen. Eine Möglichkeit, diese Verlosungen zu erlauben, besteht schon deshalb nicht, weil jedes Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glückspiele im Internet verboten ist (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Bereits die Werbung für nicht erlaubte Hausverlosungen ist verboten und strafbar (§ 284 Abs. 2 StGB).

    Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass privat veranstalte Lotterien nur dann erlaubnisfähig sind, wenn
    a) sie von einem Antragsteller beantragt wird, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllt,
    b) mindestens 30 % der Einsätze als Gewinn ausgeschüttet werden,
    c) mindestens 30 % der Einsätze als Reinertrag für den in der Erlaubnis festgelegten guten Zweck verwendet werden,
    d) für die Lotterie die anfallende Steuer (im allgemeinen: Lotteriesteuer von 16 2/3 %) bezahlt wird und
    e) mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgeht (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV).

    Auch diese Voraussetzungen liegen bei Hausverlosungen nicht vor.

    Sofern es gelingt, eine Hausverlosung als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit
    (§ 33d GewO) zu gestalten, das kein Glücksspiel ist, bleibt die geplante Veranstaltung trotz-dem erlaubnispflichtig, ist aber nicht erlaubnisfähig. Nach § 33d GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Diese Vorschrift gilt dann, wenn es sich bei dem Spiel um kein Glücksspiel handelt (§ 33h Nr. 3 GewO). Für diese Fälle hat der Gesetzgeber konkrete Voraussetzungen für eine Konzessionierung normiert.

    Hierzu gehört im Fall des § 33d GewO neben dem Erfordernis des Vorliegens einer vom Bundeskriminalamt ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Spiel (§ 33d Abs. 2 GewO) insbesondere auch eine präzise und zwingende Festlegung der zulässigen Spielorte (§§ 4 und 5 SpielVO). Da hier das Internet als Medium zur Austragung des Spiels dient und somit eine Teilnahme von jedem PC mit entsprechendem Anschluss von Zuhause aus möglich ist, kann für das Vorhaben schon wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die zulässigen Veranstaltungsorte keine Genehmigung nach § 33d GewO erteilt werden (statt¬haft gemäß § 5 SpielVO nur auf Volks-, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, auf Jahrmärkten, Spezialmärkten, in Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbe-trieben).

    Das vorsätzliche oder fahrlässige Veranstalten eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO ohne die erforderliche Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GewO).

    Hausverlosungen im Internet sind danach, wie auch immer sie gestaltet werden, in jedem Fall erlaubnispflichtig aber nicht erlaubnisfähig. Ihre Durchführung ohne Erlaubnis ist rechtswidrig.

  9. Stiny Volker Says:

    zu Michi Says: Februar 23rd, 2009 at 13:26

    AUf meiner Seite steht doch, dass ich ca. 2000 Teilnehmer wegen fehlerhafter Angaben im Verwendungszweck (die Teilnehmernummer besteht aus nur 8 Zeichen) nicht finden konnte.

    Warum rufen Sie nicht einfach bei mir an. Hier die Nummer zum mitschreiben: 0162-9375882 - Ich rufe zurück.

    Unter Aktuelles stehen die aktuellen Mitteilungen von meinen Anwälten.

    “Dabei werden auch neu aufgeworfene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Änderung des Rundfunkstaatsvertrages Ende letzten Jahres zu klären sein. ” so Herr RA Arends in seiner Pressemitteilung.

    Schöne Grüsse

    Volker Stiny von winyourhome.de

  10. franz grote Says:

    …und was ist wenn man die Lotterie im Ausland zb. Oesterreich aufsetzt in der man dann ein Haus in Deutschland gewinnen kann ?
    Grusss aus Singapore, Franz

  11. Blausäure Says:

    Ich will auch mal was gewinnen.Bei der stattlichen Lotterie wird man doch immer beschisen.Die Fragen bei den Sendern ,wo man eine 0137 Nummer anrufen muß,sind immer so schwer.

  12. crossover Says:

    Was lese ich denn gerade hier?Heute morgen 06.07.2009 hat doch Herr Stiny
    persönlich im Frühstücksfernsehen bei SAT 1 gesprochen und Werbung für sein Quizz gemacht.Ich suche seine Seite leider vergeblich!Noch hab ich sie nicht gefunden.Sollte dies alles ein Feck sein?Will ich doch kaum glauben.Aber wer ist sich schon in der heutigen Zeit über Wahrheiten und Lügen im TV oder anderswo,noch sicher.Vieleicht kann mir jemand einen Tip geben,wo die Seite zu finden ist!Viel Glück denen,welche sich am Quizz mit 19,-€ beteiligen.

  13. ein Teilnehmer Says:

    Hallo Herr Stiny.
    Gratulation den meisten tun die 19€ nicht wirklich weh , - ganz schön clever - bravo!
    Wie solls nun weiter gehn, in Knast und die 400.000 gut verzinst arbeiten lassen oder machen Sie sich die Mühe allen Teilnehmern eine Entschuldigung zu kommen lassen vielleicht sogar mit 19Euros plus Zinsanteil, - wäre das mindeste, glaub ich aber nicht.
    Viel Spaß noch und machen Sie sich noch eine gute Flasche auf…

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